Team Saar-Fighters AS e.V. – Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Saar-Fighters AS“ Verein für Airsoftspieler

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Ottweiler

  3. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

§2 Zweck des Vereins

  1. Die Förderung zwischenmenschlicher Beziehungen sowie die Einführung, Präsentation und Weiterentwicklung des Airsoftsports auf einem dafür geeignetem Gelände.
    Der sportliche Aspekt soll durch Abhalten von Trainings auf einem dafür geeignetem und eigens hergerichtetem Gelände stattfinden. Durch die Teilnahme an Veranstaltungen im Saarland, der Bundesrepublik Deutschland und Europa, soll die Akzeptanz für den Airsoftsport gefördert werden.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Auf einem geeigneten Trainings- u. Spielgelände sollen mit Hilfe von NABU und BUND alte in Vergessenheit geratene Pflanzen, Obstbäume und Hecken aus deutschen Landen dazu genutzt werden, natürliche Deckungen zu schaffen und vorhandene Deckungen und Abgrenzungen zu tarnen. Weiterhin soll der Trainings und Spielbetrieb auf ein minimum beschränkt werden, damit dem Landwirtschaftlichen Nutzen der Fläche nichts entgegensteht.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch Unverhältnissmäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§3 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder rechtliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder ab dem 14. Lebensjahr mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen 6 Monaten

  3. Vor dem Eintritt kann ein polizeiliches Führungszeugniss verlangt werden.

  4. Für die Vereinsmitgliedschaft ist die Kenntnis, die Beachtung und die Akzeptanz dieser hier aufgeführten Vereinsordnung zwingend Notwendig.

§4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Ableben des Mitglieds oder durch Auflösung des Vereins.

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand

  3. Vorrausgezahlte Mitgliedsbeiträge für noch folgende Monate werden nach Austritt zurückerstattet.

  4. Die Austrittsfrist beträgt regulär einen Monat und kann nach Maßgabe des Vorstands entfallen

§5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder die Vereinssatzung verstoßen hat.

  2. Ein Mitglied kann vom Vorstand (mit Begründung) abgemahnt werden und bei wiederholtem Verstoß ausgeschlossen werden.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Mitgliedbeiträge sind von den Mitgliedern spätestens mit Ablauf des entsprechenden Zeitraumes zu entrichten.

  2. Der Mitgliedsbeitrag ist dem Schatzmeister zu übergeben und von diesem zu quittieren. Daueraufträge sind möglich aber die Einrichtung eines SEPA – Lastschriftmandats zur Abbuchung ist zu bevorzugen.

  3. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitglieder Versammlung festgelegt.

  4. Mitglieder, welche sich mit Beitragszahlungen um 3 Monate in Verzug befinden können vom Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden.

  5. Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Beitrag für den Monat zu entrichten, in dem Sie Mitglied im Verein geworden sind.

  6. Ein Mitglied kann, mit Genehmigung des Vorstandes eine Mitgliedspause einlegen, um sich somit von der Beitragspflicht zu befreien. Gleichzeitig verliert §6 (4) seine Wirkung

§7 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich durch herausragende Verdienste in den §2 (1) genannten Bereichen ausgezeichnet haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt keine Mitgliedschaft im Verein Vorraus.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind:

  • Der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt weitere Organe zu bilden.

§9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • Zwei Präsidenten

  • Einem Schriftführer

  • Einem Schatzmeister

  • Einem Organisationsleiter

Und bis zu 2 Beisitzer

Der Vorstand im Sinne des BGB sind die beiden Präsidenten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich. Die Präsidenten sind gleichgestellt. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt für den Verein.

§10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugeordnet sind.

          Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Sich nach besten Wissen und Gewissen für die Interessen des Vereins einzusetzen.

  • Führung des Vereins.

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  • Buchführung und Erstellung von Prüfberichten.

  • Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern.

  • Übertragung von Aufgaben an Mitglieder im Rahmen der Vereinstätigkeit

  • Interne und externe Organisation des Vereins sowie von Veranstaltungen.

  • Dokumentation von Beschlüssen.

  • Der Vorstand, kann bis zu 1000,-€ -eintausend- ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung frei verfügen.

§11 Wahl des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Neuwahl des Vorstands kann durch vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Dieser kann sein wenn der Vorstand oder einer der beiden Präsidenten um seine Entlassung bittet.

  2. Scheidet ein Vorstandmitglied aus, kann der Vorstand eine Ergänzungswahl vornehmen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

  3. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand

  Die Wahl von Kassenprüfern bleibt davon unberührt und wird alle zwei         Jahre durch die Mitgliederversammlung durchgeführt.

§12a Vorstandsitzungen

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Vorstandmitglied einberufen wurden.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit aller                           Vorstandsmitglieder

§12b besondere Vertreter

  1. Der oder die besonderen Vertreter werden vom Vorstand für bestimmte Aufgabenbereiche bestimmt und bestellt. Die Bestellung ist jederzeit durch den Vorstand wiederrufbar. Einem besonderen Vertreter können vom Vorstand auch Aufgabenbereiche entzogen werden.

  2. Es können folgende Aufgabenbereiche einem oder mehreren besonderen Vertretern zugewiesen werden:

  • Organisation und Unterstützung des Vorstandes im Rahmen von Projekten und Veranstaltungen

  • Presse und Öffentlichkeitsarbeit (soziale Medien und Homepagegestaltung)

  1. Ein besonderer Vertreter kann seinen Kompetenzen vom Vorstand beschränkt werden. Er ist dem Vorstand gegenüber Weisungsgebunden, kann von ihm kontrolliert werden und ist ihm gegenüber auf Verlangen jederzeit rechenschaftspflichtig

  2. Innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches tritt ein besonderer Vertreter gegenüber Dritten an die Stelle des Vorstandes.

§13 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme

  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl von zwei Kassenprüfern

  • Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und über Vereinsauflösung

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung per Post oder E-Mail einberufen

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der gründe verlangen.

  3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es zählen jeweils nur die abgegebenen, gültigen Stimmen.

§14 Beurkundung und Beschlüsse

  1. Über den verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15 Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit

  2. Eine Überprüfung hat mindestens ein Mal alle zwei Jahre zu erfolgen; über das Ergebnis ist schriftlich Protokoll zu führen und dem Verein mitzuteilen.

§16 Verschwiegenheitspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet vereinsinterne Angelegenheiten nicht nach außen hin preiszugeben.

  2. Jedes Mitglied ist in der Verantwortung, dafür zu sorgen, dass Beschlüsse und vereinsinterne Informationen nicht an vereinsfremde Dritte weitergegeben werden.

§17 Haftung

  1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.

§18 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind; ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der abgegeben Stimmen.

  2. Im Falle einer Auflösung kommt das vorhandene Vereinsvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks zur Verwendung, zur Hilfe von in Not geratenen Familien im Saarland zu gute.

§19 Wirksamkeit der Satzung

  1. Die Satzung tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen ist.